Kanzlei Weißbach

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Mindestlohn 

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland – nach jahrzehntelanger Diskussion – ein Mindestlohn. Mit einer Entscheidung vom 20.09.2017 (10 AZR 171/16) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr eine der noch offenen Streitfragen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn dahingehend entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn sich immer auf den Grundlohn, welcher nach Einzelvertrag oder Tarifvertrag zu bezahlen ist, beziehen muss. Sind in einem Tarifvertrag Zuschläge, etwa für Nachtarbeit, vereinbart, so ist dieser Zuschlag nach der nunmehrigen Entscheidung des BAG mindestens auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. 

Folgendes Beispiel, bei welchem zur Vereinfachung von einem Mindestlohn von 10,00 €/h ausgegangen wird, soll das Problem verdeutlichen:

Ist ein Stundenlohn von 9,00 €/h vereinbart, so würde sich bei 168 Stunden im Monat ein Bruttolohn von 1.512,00 € ergeben. Aufgrund des Mindestlohngesetzes müsste dieser allerdings 1.680,00 € betragen. Der Arbeitnehmer leistet nun im Rahmen von 100 h der 168 h Nachtarbeit und erhält hierfür einen tariflichen Zuschlag von 25 %. Dies sind - weiterhin einen Stundenlohn von 9,00 € zugrunde gelegt – 225,00 € für Lohnzuschläge. Der auf der Lohnabrechnung ausgewiesene Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt somit 1.512,00 € zzgl. 225,00 € für Nachtzuschläge, insgesamt also 1.737,00 €.

Viele Arbeitgeber hatten nunmehr die Auffassung vertreten, dass dieser Gesamtbetrag auf die einzelnen Stunden herunter zu rechnen wäre und somit mit dem Bruttobetrag von 1.737,00 € die Vorgaben des Mindestlohngesetzes erfüllt seien. Dies ist nach Auffassung des BAG allerdings unzutreffend.

Das BAG rechnet wie folgt:

Zu dem Mindestlohn (im Beispielsfall angenommen: 10,00 €), also bei 168 Gesamtstunden 1.680,00 € brutto sind die Zuschläge auf den Mindestlohn zu berechnen. Der Zuschlag beträgt also 2,50 €/h, bei 100 zuschlagspflichtigen Stunden sind dies 250,00 €. Der Arbeitnehmer erhält somit einen Bruttolohn in Höhe von 1.930,00 €, in dem Beispielsfall also nahezu 200,00 € mehr als vorher. 

Entsprechendes gilt auch für vertraglich vereinbarte Feiertagszuschläge.

 

Sollte Ihre Vergütung also den Mindestlohn nur geringfügig übersteigen und Zulagen oder Gratifikationen gezahlt werden, ist eine Überprüfung Ihrer Lohnabrechnung auf der Basis der aktuellen BAG Rechtsprechung angezeigt.

Ob die Berechnung Ihrer Vergütung den Maßgaben des Mindestlohngesetzes entspricht, können wir im Rahmen einer individuellen Prüfung feststellen. Da sich nach der BAG-Rechtsprechung ganz erhebliche Lohndifferenzen ergeben können, ist in Zweifelsfällen eine zeitnahe Überprüfung geboten.

Auch für den Arbeitgeber besteht Handlungsbedarf: Gemäß § 21 Abs. 1 Zif 9 MiLoG kann das nicht oder nicht rechtzeitige Zahlen des Mindestlohns mit einem Bußgeld bis 500T€ (!) belegt werden.

 

Stand: September 2017


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