Umgangsrecht / Sorgerecht
I. Sorgerecht
1.) Was beinhaltet das Sorgerecht für ein Kind?
- es regelt die tatsächliche Sorge, sie beinhaltet die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes aber auch die Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Namens und den Umgang Dritter mit dem Kind und
- die sogenannte gesetzliche Sorge, z.B. die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, die Stellung eines Strafantrages, den Abschluss eines Ausbildungsvertrages und
- die Vermögenssorge für das Kind; Erziehungsberechtigte benötigen bei besonders weitreichenden Entscheidungen die Genehmigung des Gerichtes, keine Eigengeschäfte, z.B. Darlehensverträge mit Kindern zulässig, hierfür ist Ergänzungspfleger nötig
2.) Wann üben Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus?
- verheiratete Eltern
- nicht verheiratete Eltern, wenn sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben oder das Familiengericht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen hat
- gemeinsame elterliche Sorge ist vom Familiengericht anzuordnen, wenn keine gravierenden Gründe entgegenstehen
3.) Was passiert mit der gemeinsamen Sorge im Falle der Trennung der Eltern?
- gemeinsame elterliche Sorge der Eltern besteht solange fort, bis ein Elternteil eine gerichtliche Sorgerechtsabänderung beantragt, aber es gilt Folgendes:
- derjenige, bei dem sich das Kind aufhält, hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens
- gemeinsam müssen die Eltern dann lediglich noch über wesentliche Dinge des Lebens des Kindes, d.h. z.B. Schulwahl, Religionswahl, Ausbildung/Ausbildungsvertrag, schwerwiegende Operationen, solange es sich nicht um Notoperationen handelt, entscheiden
4.) Sorgerechtsverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge
- a) Wann ist ein solches Verfahren sinnvoll?
- wenn ein Elternteil sorgerechtsungeeignet ist
- wenn beide Elternteile sich einig sind, dass ein Elternteil die elterliche Sorge allein wahrnehmen soll oder
- wenn die Eltern sich nicht über wesentliche Dinge einigen können
- b) Was sind die Entscheidungskriterien im Verfahren?
- sofern beide Eltern erziehungsgeeignet sind und der andere Elternteil einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht zustimmt:
- Kontinuitätsgrundsatz: wer hat das Kind maßgeblich betreut
- Förderungsgrundsatz: wer kann das Kind in der Zukunft besser betreuen und hat das überlegenere Erziehungskonzept
- Akzeptanz der Bindungen zum anderen Elternteil
- Bindung des Kindes an seine Eltern, Geschwister
- Wunsch und Wille des Kindes
5. Wann ist ein Sorgerechtsverfahren auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sinnvoll?
- wenn auch der bisher Nichtsorgeberechtigte Umgang und Kontakt zum gemeinsamen Kind hat und keine schwerwiegenden Differenzen über entscheidungsrelevante Punkte bestehen; Streitigkeiten und Alltagsprobleme sprechen nicht gegen die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, aber schwerwiegende Kommunikationsprobleme
6. Wer ist am Verfahren beteiligt?
- Eltern, Kinder, gegebenenfalls deren Anwälte, das Gericht noch das Jugendamt, sowie in der Regel ein Verfahrensbeistand für das Kind, eventuell ein Sachverständiger
II. Umgangsrecht
1. Wer ist umgangsberechtigt mit einem Kind?
- jeder Elternteil, Großeltern und Geschwister, sowie „Stiefmutter“, „Stiefvater“, sofern das Kind in deren Haushalt auch lebte
2. Umfang des Umgangsrechtes:
- über Art und Umfang des Umgangsrechts gibt es keine konkreten gesetzlichen Regelungen, die Entscheidung muss am Einzelfall orientiert werden, insbesondere an den tatsächlichen Gegebenheiten, wie der Entfernung zwischen Wohnort des Kindes und Umgangsberechtigten und dem Alter des Kindes
3. Wann kann der Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen werden?
- vollständiger Ausschluss nur in äußersten Ausnahmefällen möglich, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wird, z.B. bei religiöser Beeinflussung des Kindes durch Sekte, sonst bei möglicher Gefährdung des Kindes: betreuter Umgang
4. Wer zahlt die Kosten des Kindes für die Umgangszeit? Kann der andere Elternteil für die Zeit des Umgangs den Unterhalt kürzen?
- Kosten des Umgangs muss der Umgangsberechtigte selbst tragen, d.h. Bewirtungskosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, aber auch Fahrtkosten
- Unterhalt kann für die Umgangszeit nicht gekürzt werden.
Stand: Mai 2024