Kindesunterhalt
1.) Welche Unterhaltsansprüche haben minderjährige Kinder?
Kinder haben gegenüber ihren Eltern bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Anspruch auf Kindesunterhalt.
Bis zum 18. Lebensjahr wird dieser Unterhalt durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, als Betreuungsunterhalt geleistet, der andere Elternteil hat den Unterhalt in Geld, d.h. Barunterhalt zu leisten, im Wechselmodell anteilig nach Einkommen.
- Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und wird anhand der Unterhaltstabellen der Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte ermittelt, Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet.
- Eigenes Einkommen, z.B. als Lehrling, muss sich das Kind anrechnen lassen
- Unterhaltspflichtigem muss notwendiger Selbstbehalt bleiben, derzeit: Nichterwerbstätiger: 1.200,00 €, Erwerbstätiger: 1.450,00 €,
aber: gesteigerte Erwerbsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern., d.h. der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, muss alles in seiner Macht stehende tun, um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können, d.h.: ganztägig im Rahmen seiner Qualifikation arbeiten und gegebenenfalls zusätzlichen Nebenjob annehmen.
Bei Arbeitslosigkeit: umfangreiche, ernstzunehmende Erwerbsbemühungen, auch um auswärtigen Arbeitsplatz.
2.) Welche Unterhaltsansprüche haben volljährige Kinder?
- Anspruch besteht für die Zeitdauer einer Ausbildung, nicht aber für mehrere Ausbildungen/Ausbildungs-/Studiumsabbrüche, Ausbildung ist zügig zu absolvieren, aber: Kinder dürfen sich orientieren, d.h. Ausbildungsabbruch/Studiumsabbruch nach 1-2 Semestern, bzw. im/nach erstem Ausbildungsjahr möglich.
- In Ausnahmefällen außerdem Finanzierung eines Studiums nach bereits abgeschlossener Ausbildung, wenn sachlicher Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium besteht.
- Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig, da Betreuung nach dem Gesetz nicht mehr erforderlich.
- Kind mit eigenen Haushalt benötigt nach aktuellen Unterhaltsleitlinien derzeit 930,00 €.
- Selbstbehalt der Eltern erhöht sich auf 1.750,00 €. Ausnahme: Kind lebt im Haushalt eines Elternteils und besucht allgemeinbildende Schule, z.B. Gymnasium.
- Kind muss sich Einkünfte voll anrechnen lassen, auch Bafög, Ausbildungsbeihilfe.
Stand: Mai 2024