Kanzlei Weißbach

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Scheidungsverfahren / Trennungsjahr 


I.) Wann kann ich mich scheiden lassen?

  • Grundsätzlich muss bei einer Scheidung nach deutschem Recht zunächst ein Trennungsjahr eingehalten werden; bei Zustimmung des Ehepartners und einer Klärung über die wesentlichen Dinge ist dann eine einvernehmliche Ehescheidung möglich.
  • Stimmt ein Ehegatte nicht zu, dann muss der Scheidungswillige das Gescheitertsein der Ehe darlegen und nachweisen, einjähriges Getrenntleben ist dann lediglich ein Indiz.
  • Scheidung nach dreijähriger Trennung: Nach mindestens dreijähriger Trennung wird ohne Beweis unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
  • Ausnahme vom Trennungsjahr: Härtescheidung ohne Trennungsjahr bei unzumutbarer Härte wie Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch, Morddrohung, Kind von einem Dritten.


II.) Was muss mit der Ehescheidung geklärt werden?

  • Im Ehescheidungsverfahren muss in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, d.h. ein Ausgleich der Rentenanwartschaften beider Parteien, es sei denn, die Ehe hat keine 3 Jahre gedauert.
  • Beim Versorgungsausgleich zählen u.a. mit: Anwartschaften aus gesetzlichen Rentenversicherungen aber auch betrieblichen Zusatzversicherungen, sogenannten Riesterrenten und Lebensversicherungen mit Rentenfunktion; Pensionsansprüche.
  • Die Rentenansprüche werden aus Auskünften der Versorgungsträger ermittelt und jeweils die Hälfte der Anwartschaften auf das Rentenkonto des Ehepartners übertragen bzw. bei Zusatzversorgungen ein eigenes Rentenkonto für den Ausgleichsberechtigten eingerichtet.
  • Zur Ermittlung der Rentenanwartschaften ist jeder zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung: Zwangsgeld, unter Umständen auch Zwangshaft.
  • Parteien können außergerichtlich und im Rahmen des Prozesses wechselseitig auf Versorgungsausgleichsansprüche verzichten, aber: außergerichtlich ist notarielle Beurkundung erforderlich.
  • Verzicht im Scheidungsverfahren unterliegt richterlicher Überprüfung, es besteht Anwaltszwang.
  • Unwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung, insbesondere keiner hinreichenden Alterssicherung für eine Partei.
  • Ausschluss wegen grober Unbilligkeit möglich, z.B. bei wiederholter und länger andauernder Strafhaft des Ausgleichsberechtigten; phasenverschobenem Erwerb, z.B. Berufstätigkeit des einen während der andere studiert; extreme Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht; sexueller Missbrauch eines gemeinsamen Kindes; Unterschieben eines Kindes.


III. Was kann mit der Ehescheidung geklärt werden?

  • Umgangsregelung mit dem ehelichen Kind
  • Herausgabe des ehelichen Kindes an den anderen Elternteil
  • Unterhalt gegenüber einem ehelichen minderjährigen Kind
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Ehewohnung und Hausrat
  • Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich)

  

IV. Was für Ansprüche bestehen im Rahmen des ehelichen Güterrechts?

  • Die Eheleute, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h., jeder Ehepartner behält sein Eigentum, welches er vor der Ehe erworben hat.
  • Hat aber ein Ehepartner im Vergleich von Ehebeginn zum Eheende einen höheren Zugewinn (höhere Vermögensmehrung) erzielt als der andere Ehepartner, so ist die hälftige Differenz auszugleichen.
  • Zum Vermögen zählen z. B.: Grundstücke, Firmenanteile, Aktiendepots, Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Gemälde und Schmuck.
  • Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit im Rahmen des Zugewinnausgleiches praktisch nicht berücksichtigt.
  • Jede Partei hat Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Vermögens des Ehepartners am Ende der Ehezeit, gerechnet wird hier der Tag, an dem der Scheidungsantrag der anderen Partei offiziell vom Gericht zugestellt wird.
  • Zugewinnausgleichsansprüche können im Rahmen eines Ehevertrages ausgeschlossen oder begrenzt werden, z. B. auf einen bestimmten Betrag oder der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte, z. B. des Familienunternehmens vereinbart werden.
  • In Ausnahmefällen auch Ausschluss wegen grober Unwilligkeit, z. B. dann, wenn der Ehegatte längere Zeit die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt.
    aber: mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens reicht nicht aus.


V. Wie kann verhindert werden, dass der andere Ehegatte sein Vermögen verschwinden lässt?

  • Zum Zugewinn hinzu gezählt wird auch der Betrag, um den das Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte Zuwendungen gemacht hat, die nicht erforderlich gewesen wären, z. B. Schenkung an die neue Lebensgefährtin, Vermögensverschwendungen oder aber Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
  • Es besteht ein Auskunftsanspruch über die Höhe des Vermögens zum Trennungszeitpunkt, um Vermögensminderungen während der Trennungszeit zu erkennen.
  • Ehepartner muss beweisen, dass diese Vermögensminderungen nicht in Benachteiligungsabsicht erfolgten.
  • Bei dreijährigem Getrenntleben, bei hartnäckiger Weigerung über den Bestand des Vermögens bereits im Vorfeld zu unterrichten und bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes ist vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich.

 


VI. Welche Folgen hat die Ehescheidung?

  • Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet der Versicherungsschutz in der Familienkrankenversicherung.
  • Nach der Rechtskraft der Ehescheidung kann der Ehepartner sein früheren Namen wieder annehmen (nicht das Kind).


Stand: Mai 2024 


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