Kanzlei Weißbach

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Probleme bei der Trennung

 

1. Was passiert bei Auszug mit dem gemeinsamen Mietvertrag?

  • Gemeinsamer Mietvertrag muss entweder gemeinschaftlich gekündigt werden, Kündigung muss von beiden Ehepartner unterzeichnet sein, oder
    • Sind beide Ehepartner sich einig, so können sie gemeinsam dem Vermieter mitteilen, dass nur ein Ehegatte das Mietverhältnis fortsetzt
    - gibt es keine Einigung, kann bei verheirateten Paaren durch ein Wohnungszuweisungsverfahren vor dem Familiengericht geführt werden mit dem Ziel, dass einem Ehepartner die Wohnung vom Gericht zugewiesen wird
    • Bei nicht verheirateten Paaren muss auf Zustimmung zur Kündigung geklagt werden
    • Erfolgt bei verheirateten oder nicht verheirateten Paaren keine Regelung und läuft der gemeinsame Mietvertrag weiter, so besteht auch weiterhin die Mietzinszahlungsverpflichtung und damit ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn der Partner die Miete nicht zahlt.

2. Was tun, wenn der Ehepartner nicht aus der gemeinsamen Wohnung/Haus auszieht?

  • Wohnungszuweisung durch das Familiengericht, gegebenenfalls Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz im Eilverfahren; oder
  • Erwirkung einer vorläufigen Wohnungsüberlassung wenn Gründe hierfür vorliegen.

3. Was passiert mit einem gemeinsamen Haus?

  • einverständlicher Verkauf des Hauses, oder
  • ein Ehepartner kauft dem anderen Ehepartner seinen Hausteil ab, oder
  • Parteien behalten das Haus gemeinsam und vermieten es, oder
  • ein Ehepartner bezieht das Haus und leistet hierfür Nutzungsentschädigung
  • Kommt keine Einigung zustande: Teilungsversteigerung des Hauses

4. Wie wird der gemeinsame Hausrat geteilt?

  • nur Gegenstände, die während der Ehezeit erworben wurden, sind Hausratsgegenstände, die geteilt werden müssen;
  • vor der Ehe von einem Ehepartner angeschaffte Gegenstände bleiben in dessen Eigentum

5. Was ist mit gemeinsamen Schulden/Schulden des Ehepartners?

Gemeinsame Schulden bleiben bestehen, die Schulden eines Ehepartners betreffen den anderen Ehegatten nicht, eine Inanspruchnahme durch Dritte ist nicht möglich, es sei denn, der Ehepartner hat sich mit verpflichtet, oder aber für den Schuldbetrag gebürgt.

Ausnahme: Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie, Alltagsgeschäfte, wie die Anschaffung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken, Einrichtungsgegenständen, z.B. Bestellungen im Internet;
Hier wird beim Kauf automatisch ein Kaufvertrag mit beiden Ehepartnern geschlossen.
Beispiel: Internetanbieter können bei nicht bezahlten Rechnungen auch auf den Ehepartner zurückgreifen, es sei denn, man beschränkt oder schließt die Berechtigung des anderen, Geschäfte mit Wirkung für einen selbst zu tätigen, aus. Diese Erklärung muss in das Güterrechtsregister eingetragen werden, sonst ist eine Berufung hierauf gegenüber Dritten nicht möglich.

6. Wie verhindere ich, dass mein Ehepartner nach oder kurz vor der Trennung die Konten plündert?

Konten sollten getrennt werden.
• bei eigenem Konto sollte zur Verhinderung von “Kontoplünderungen“ die Verfügungsbefugnis des Ehepartners widerrufen werden
• bei gemeinsamen Konten sollte sofort gegenüber der Bank die Trennung angezeigt und erklärt werden, dass eine weitere Kreditaufnahme abgelehnt wird, um für weitere Überziehungen des Kontos nicht mit zu haften;
• eigenes Konto eröffnen und sämtliche zukünftigen Einkünfte hierauf überweisen lassen

7. Wann kann, wann muss ich mit meinem Ehepartner noch eine gemeinsame Steuerklärung abgeben?

  • gemeinsame Steuererklärung ist nur noch einschließlich des Trennungsjahres möglich;
  • das Finanzamt stellt gemeinsame/getrennte Veranlagung frei;
  • aber familienrechtlicher Anspruch auf gemeinsame Veranlagung möglich, wenn einem Partner sonst ein finanzieller Nachteil entsteht, aber nur, wenn dieser sich verpflichtet, etwaige hieraus entstehenden finanziellen Nachteil zu erstatten;
  • im Folgejahr keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich.

 

Stand: Juni 2024


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