Was ist das gerichtliche Mahnverfahren ?
Das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung schnell und möglichst preiswert einen Vollstreckungstitel verschaffen.
Verfügen Sie über eine Geldforderung und sind Person bzw. Anschrift des Schuldners bekannt, so können wir beim zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Das Mahngericht prüft nicht, ob dem Gläubiger der geltend gemacht Anspruch tatsächlich zusteht, der Schuldner kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Legt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch ein, kann auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners ein streitiges Verfahren vor dem zuständigen Gericht durchgeführt werden. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen kann der Schuldner dann binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen, sofern der Schuldner ordnungsgemäß, also insbesondere fristgemäß Einspruch einlegt, wird auf jeden Fall ein streitiges Verfahren durchgeführt. Aus einem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger auch dann, wenn der Schuldner Einspruch eingelegt hat, die Zwangsvollstreckung betreiben.
Kosten des Mahnverfahrens
Die anfallenden Kosten für einen Mahnbescheid richten sich nach dem Gegenstandswert. Unten sind Gerichtskosten und Anwaltskosten für Mahn- und Vollstreckungsbescheid beispielhaft aufgeführt.
Der Anteil der Gebühren für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids fällt nur dann an, wenn dieser auch vom Gericht erlassen wird, also vorher dem Gericht kein Widerspruch des Schuldners zugeht. Die Rechtsanwaltskosten für den Erlass eines Mahnbescheides sowie die Gerichtskosten werden auf das weitere Verfahren auch im Falle eines Widerspruches des Schuldners angerechnet. Dies bedeutet, dass dem Gläubiger grundsätzlich kein finanzieller Nachteil entsteht, hatte er zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt und beantragt nach Widerspruch des Schuldners ein streitiges Verfahren vor dem zuständigen Gericht.
Wer trägt die Kosten ?
Ist die Forderung berechtigt, so trägt die Kosten grundsätzlich der Schuldner. Diese werden im Rahmen des Vollstreckungsbescheids mit festgesetzt. Grundsätzlich muss allerdings der Antragsteller (Gläubiger) die Gerichtskosten gegenüber der Landesjustizkasse vorschießen er haftet als Auftraggeber des Rechtsanwalts für dessen Gebühren.
Wann ist ein Mahnbescheid sinnvoll ?
Sofern der Schuldner bereits außergerichtliche Einwendungen gegen die Forderung erhebt, ist ein Mahnbescheid wenig sinnvoll, da dann mit einem Widerspruch gerechnet werden muss. Für den Fall, dass sich der Schuldner nicht meldet, ist das Mahnverfahren eine preiswerte Möglichkeit, zu einem Titel zu gelangen, aus welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Welche Entscheidungshilfen gibt es im Vorfeld ?
Der Gläubiger stellt sich immer wieder die Frage, ob es sinnvoll ist, den Rechtsweg zu beschreiten oder, ob man da nicht dem ohnehin schon "verlorenen Geld" noch "weiteres gutes Geld hinterherwirft". Eine zuverlässige Antwort auf diese Frage gibt es meist nicht. Als Entscheidungshilfe für eine Zahlungsfähigkeit können wir unseren Mandanten eine Creditreformrecherche des Schuldners anbieten. Diese holen wir im Rahmen bestehender Mandate zum Selbstkostenpreis ein. Aus dieser Auskunft können sich Anhaltespunkte ergeben, zumindestens dann, wenn der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen laufen. Umgekehrt ist es allerdings auch nicht sicher, ob eine Schuldnerdatei über alle Negativmerkmale verfügt.
Streitwert | Gerichtskosten | Anwaltsgebühren (incl. Mwst) |
bis 500,00 € | 32,00 € | 96,39 € |
501,00 € bis 1.000,00 € | 32,00 € | 166,60 € |
1.001,00 € bis 1.500,00 € | 35,50 € | 229,08 € |
1.501,00 € bis 2.000,00 € | 44,50 € | 291,55 € |
Weitere Einzelheiten zum Mahnverfahrensablauf hier.